Das Umweltbundesamt:
Im Schimmelpilz-Leitfaden des Umweltbundesamtes weist die Innenraumlufthygienekommission darauf hin, dass für den Arbeitsschutz bei Sanierungsarbeiten durch gewerbliche Betriebe die technischen Regeln für GefahrstoffeTRGS 907 TRGS 524, TRGS 540 und zu berücksichtigen sind.
In der Regel TRGS 907, das Verzeichnis für sensibilisierende Stoffe, wird schimmelpilzhaltiger Staub gemäß den Kriterien der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als sensibilisierender Stoff klassifiziert.Als Arbeitsschutzmaßnahme beim Umgang mit solchen gesundheitsgefährdenden Stoffen schreibt die TRGS 540 u.a. vor, dass im Bereich, in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird, das die abgesaugte Luft nicht wieder zurückgeführt werden darf!Bei möglicher Expositionsgefahr anorganischer Faserstäube (z.B. Faserdämmungsstoffe) schreibt die TRGS 521 als technische Schutzmaßnahme u.a. vor, dass die abgesaugte Luft in Räume nur dann zurückgeführt werden darf, wenn sie ausreichend gesäubert ist. Dies ist dann z.B. gewährleistet, wenn Entstauber zum Einsatz kommen, die der Staubklasse H bzw. der Verwendungskategorie K1 oder C entsprechen. Beim Umgang mit solchen Gefahrstoffen muss also bei der Dämmschichttrocknung im Unterdruckverfahren u.a. gemäß §19 GefStoffV eine Reinigung der Luft mit geeigneten Filterklassen sichergestellt werden.