Allgemeine Lieferbedingungen –
Roters Metall & Edlstahl GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
- Für den Umfang der
Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der
Lieferer oder Leistende (im folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
- An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden:
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird,
diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen
Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.
- An Standardsoftware hat
der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten
Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei
Sicherungskopien herstellen.
- Teillieferungen sind
zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen
sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Hat der Lieferer die
Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes
vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
- Zahlungen sind frei
Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
- Der Besteller kann nur
mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der
Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20%
übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens
des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass
der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt
macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Bei Pfändungen,
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der
Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei schuldhaftem
Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme
berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der
Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom
Vertrag vor, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen und
Verzug
- Die Einhaltung von
vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn
der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Ist die
Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Kommt der Lieferer in
Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus
ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche
des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für
den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- Entschädigigungsansprüche
des Bestellers, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind
in allen Fällen verspäteteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem
Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet
wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit
nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem
Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
- Werden Versand oder
Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der
Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
V. Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auch
bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
- Bei
Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht
oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden
Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
- Bei
Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen
Betrieb oder soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
- Wenn der Versand, die
Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die
Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen
Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
- Der Besteller hat auf
seine Kosten zu übernehmen und rechzeitig zu stellen:
- Alle
Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der
dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
- Die
zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und
-stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und
Schmiermittel.
- Energie
und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung.
- Bei
der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und
Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des
Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu
treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
- Schutzkleidung
und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich sind.
- Vor Beginn der
Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen
sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen.
- Vor Beginn der
Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so
weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage
vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden
kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet
und geräumt sein.
- Verzögern sich die
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu
vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die
Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers
oder des Montagespersonals zu tragen.
- Der Besteller hat dem
Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie
die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich
zu bescheinigen.
- Verlangt der Lieferer
nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller
innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die
Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die
Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase -
in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme Lieferungen
sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller
entgegenzunehmen. VIII. Gewährleistung Für Mängel, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:
- Alle diejenigen Teile
oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 12
Monaten - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des
Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
- Gewährleistungsansprüche
verjähren 12 Monate nach Mitteilung der Rüge; diese ist dem Lieferer
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Bei Mängelrügen dürfen
Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in
einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört
der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Besteller
Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird,
über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
- Zur Mängelbeseitigung
ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm
dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit.
- Wenn der Lieferer eine
ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu
beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
- Die Gewährleistung
erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie
auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine
Gewährleistung.
- Die Gewährleistungsfrist
beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6
Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für
diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich
betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch
die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.
- Die in den Nummern 1,
2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 638 BGB
längere Fristen vorschreibt.
- Weitere
Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Art. XI (Sonstige Haftung) bleibt
jedoch unberührt.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
- Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes
(im folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte, vertragsgemäß
genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet
der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:
- Der
Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein
Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen, ist dies
dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das
Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
- Die
vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann,
wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen
Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des
Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat.
- Ansprüche des
Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht
voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten
Produkten eingesetzt wird.
- Weitergehende
Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen;Art. XI (Sonstige
Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum
Rücktritt vom Vertrag.
X. Unmöglichkeit,
Vertragsanpassung
- Wird dem Lieferer die
ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Gründen
unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 %
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des
anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das
Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare
Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des
Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu
und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat
er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Haftung
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz
oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
XII. Gerichtsstand
- Alleiniger
Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die
Niederlassung des Lieferers.
- Für die vertraglichen
Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
XIII. Verbindlichkeit des
Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. 10/99
Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt zu "Allgemeine
Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" In
Abänderung von Artikel III. (Eigentumsvorbehalt) der Allgemeinen Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie wird folgender einfacher
und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:
- Die Gegenstände der
Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.
H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens
des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder
den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn
dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
-
- Veräußert
der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem
Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen
seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger
Saldoforderungen - sicherungshalber ab, ohne daß es noch späterer
besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne daß für die Vorbehaltsware
ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit
Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung
ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware
entspricht.
- Bei
Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem
Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
- Bis
auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich,
Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete
Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers
nahelegen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des
Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger
Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtetung bzw. der Verwertung der
abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten
sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller
gegenüber dem Kunden verlangen.
-
- Dem
Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden
oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue
Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
- Bei
Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache
in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache
erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, daß der Besteller
dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der
übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt
der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
- Für
den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem
Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit
allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne daß es noch weiterer
besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des
Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der
verarbeiteten, umgebildeten oden verbundenen Vorbehaltsware entspricht.
Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu
befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den
Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.
- Wird
die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen
verbunden, so tritt der Besteller, ohne daß es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die
Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des
Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen
verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
- Bei Pfändung,
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der
Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
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